Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 

als Ausübung des Selbstbestimmungsrechts



Das Betreuungsgesetz, das Patientenverfügungsgesetz und das Patientenrechtegesetz haben nach und nach das durch die Rechtsprechung gestärkte Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen in Gesetzesform kodifiziert.

Jeder sollte daher von der Möglichkeit Gebrauch machen, für den Fall seiner krankheits-, alters- oder unfallbedingten Entscheidungsunfähigkeit einen Vorsorgebevollmächtigten zu bestimmen sowie in einer Patientenverfügung seine Vorstellungen von erwünschten und unerwünschten Behandlungen und Maßnahmen für das Lebensende festlegen und über jede medizinischen Behandlung erst nach sorgfältiger Aufklärung selbst zu entscheiden.

Mit der Vorsorgevollmacht wird für den Fall der eigenen durch Krankheit oder körperlicher, geistiger, seelischer Behinderung ganz oder teilweise eingetretenen Unfähigkeit, seine Angelegenheiten zu besorgen eine sonst unumgängliche Bestellung eines gerichtlichen Betreuers (auf kosten des Betreuten!) vermieden und eine persönliche Vertrauensperson, z.B. Ehepartner, Kinder, bestellt. 

In der Vorsorgevollmacht können für die Bereiche wie z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht/Unterbringung, medizinische Sorge, Vermögenssorge einschließlich Bankvollmacht die eigenen Vorstellungen festgelegt werden. Bei operativen Eingriffen verlangen die Krankenhäuser daher zu Recht eine Information über das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht, um für den Fall einer notwendigen Nachbehandlung bei Nichtansprechbarkeit des Patienten die erforderliche Einwilligung einholen zu können. 


Mit der Patientenverfügung können bei schwerster Krankheit oder zum Lebensende höchstpersönliche Anweisungen festgelegt werden, ob und wie bei eigener Entscheidungsunfähigkeit behandelt werden soll, ob z.B. alle Möglichkeiten der modernen Apparatemedizin zur Lebensverlängerung trotz Bewusstlosigkeit verlangt oder untersagt werden. Dabei sollen die eigenen Wertvorstellungen  zum Lebensende persönlich dargestellt werden, um die allgemeinen Anweisungen des Patienten im konkreten Behandlungsfall nachvollziehen, überprüfen und anwenden zu können. 

Dabei ist zu beachten, dass nach wie vor die aktive Sterbehilfe unzulässig ist. 

Jedoch sind Weisungen für eine passive Sterbehilfe (Nichtaufnehmen oder Nichtfortführen von lebensverlängernden Behandlungen) sowie für eine indirekte Sterbehilfe (Schmerzlinderung mit der Gefahr der Lebensverkürzung) und für den Behandlungsabbruch (bei einer zum Tode führenden Krankheit ohne Chance auf ein umweltbezogenes Leben) zulässig. 

Der BGH hat bereits durch Urteil vom 17.03.2003 festgestellt, dass solche in guten Tagen in Ausübung des   Selbstbestimmungsrechts erfolgten Anweisungen auch noch nach Eintritt der persönlichen Entscheidungsunfähigkeit verbindlich sind. Jeder Arzt und der in der Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung bestimmte Bevollmächtigte hat die Weisungen des Vollmachtgebers zu beachten. Zur Sicherheit aller Beteiligten kann bei Meinungsverschiedenheiten (z.B. zwischen Ärzteteam und Bevollmächtigtem über Abbruch einer Behandlung)  das bei jedem Amtsgericht bestehende Betreuungsgericht eingeschaltet werden.

Da die Verwendung von teilweise nur anzukreuzenden Mustertexten zu tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten in dem Zeitpunkt führt, in dem der Betreffende persönlich nicht mehr befragt werden kann, ist bei der individuellen Formulierung rechtliche Hilfe geboten, die wir Ihnen hiermit gerne anbieten.




Was nützen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn sie nicht gefunden werden ? 


Der Gesetzgeber hat daher das ZVR = Zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer Berlin als öffentlich-rechtliche Körperschaft geschaffen. Dort können auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen gespeichert werden. Es wird jedoch auf keinen Fall der Inhalt dieser Unterlagern gespeichert, sondern nur Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten sowohl der Vollmachtgeber als auch der Bevollmächtigten und weiteren Bevollmächtigten (früher Ersatzbevollmächtigte genannt). Derzeit werden von dem ZVR monatlich ca. 20.000 Anfragen in Sekundenschnelle per e-mail beantwortet, um z.B. nach einer plötzlichen Notfalleinlieferung eines bewusstlosen Patienten bundesweit sofort den zuständigen Bevollmächtigten erreichen zu können und damit auch die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu vermeiden.

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