Die häufigsten Fehler beim privatschriftlichen Testament



1. Für ein gültiges handschriftliches Testament müssen zwingend die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. 

Das bedeutet, dass ein privatschriftliches Testament  

  • höchstpersönlich und 
  • eigenhändig geschrieben und
  • unterschrieben
  • mit Vorname und Familienname 
  • sowie (nicht zwingend aber besser) mit Angabe von Zeit und Ort. 


Von fremder Hand oder per Schreibmaschine/Computer geschriebene und dann lediglich unterschriebene Texte sind ungültig. Testamentszeugen sind zwar im anglo-amerikanischen Recht vorgeschrieben, aber nicht im deutschen Erbrecht. 

Eine Ausnahme davon gilt bei äußerst seltenen "Nottestamenten". Öffentliche Testamente werden in einer notariellen Urkunde errichtet.

2. Häufig werden verschiedenen Erben nur einzelne Vermögenswerte zugeordnet (z.B. Erbe A erhält die Eigentumswohnung, Erbe B das Wertpapierdepot und Erbe C die Wohnungseinrichtung nebst Antiquitäten u. Bildern.) Bei der Zuwendung einzelner Nachlasswerte ist der Bedachte allerdings "im Zweifel nicht als Erbe anzusehen", siehe dazu auch Vermächtnis.

Da der oder die Erben immer als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Erblassers treten, müssen der oder die Erben zunächst ohne jede Bezugnahme auf einzelne Vermögenswerte mit Quoten eingesetzt werden. Also z.B. einer als Alleinerbe, mehrere je nach Anzahl zu je 1/2 bzw. 1/3 usw. 

Wenn nur einzelne Vermögenswerte unterschiedlichen Erben zugeordnet werden, muss durch aufwendige Gutachten vom Nachlassgericht festgestellt werden, welche Erbquote sich aus dem Verhältnis der verteilten Werte ergibt.

3. Ebenso wird häufig nicht daran gedacht, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser versterben könnte. Daraus entstehen Streitigkeiten, so dass für jeden Erben immer ein Ersatzerbe benannt werden sollte für den Fall, dass ein Erbe z.B. durch Unfall oder Krankheit vor dem Erblasser verstirbt.

4. Wenn pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind (Ehepartner; Kinder; Eltern, nur wenn keine Kinder existieren) wird übersehen, dass ein Erbe die gesetzlichen Plichtteilsansprüche erfüllen muss.

5. Die häufig unbedachte Verwendung des Wortes "Nacherbe" löst ungewollt eine Beschränkung des anderen Erben aus. Nur in seltenen Fällen kann ganz bewusst gerade das Instrument der Vor- und Nacherbschaft eingesetzt werden, um den Nachlass vorausschauend zu gestalten. 

6. Zuwendungen zu Lebzeiten können nicht nachträglich im Testament zur Anrechnung auf einen Erbteil bzw. Pflichtteil bestimmt werden. Die Anrechnung muss zwingend bereits bei der Zuwendung bestimmt werden. Ebenfalls ein sehr häufiger Fehler in handschriftlichen Testamenten.

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