Die Lebensversicherung im Erbrecht - Wettlauf der Erben



Kapitallebensversicherungen (LV) werden auf den Todes- und Erlebensfall, z.B. häufig auf das 65. Lebensjahr abgeschlossen. Erbrechtliche Probleme können bei Auszahlung im Todesfall des Versicherungsnehmers (VN) entstehen:



1. Bezugsberechtigung

Die Auszahlung erfolgt als sogenannter "Vertrag zugunsten Dritter" außerhalb des Erbrechts an den vom VN im LV-Vertrag bestimmten Bezugsberechtigten. Nur wenn solche nicht benannt sind, erfolgt die Auszahlung über das Erbrecht. 

Hat der VN eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung festgelegt, erfolgt die Auszahlung in jedem Fall an diesen Berechtigten. Überwiegend wird eine Bezugsberechtigung jedoch als widerrufliche bestimmt. In beiden Fällen muss der VN die Bezugsberechtigung aktualisieren, z.B. nach geschiedener Ehe, wenn der Ehepartner nicht mehr Empfänger der LV im Todesfall sein soll. Passiert das nicht, bekommt die Ex die Summe aus der Lebensversicherung. Das ist sicher nicht gewollt.


2. Pflichtteilsansprüche der durch eine LV benachteiligten Erben.

Der BGH legt mit Urteil vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08) für den Fall einer widerruflichen  Bezugsberechtigung fest, dass für die Berechnung von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen der für den Zeitpunkt des Todes des VN festzustellende Rückkaufswert der LV zugrunde zu legen ist. Zuvor war streitig, ob die voll auszuzahlende Versicherungssumme oder die vom VN eingezahlten Prämien für die Berechnung zu verwenden seien.

3. Die Rechtsprechung verlangt - in der jur. Literatur kontrovers diskutiert - im LV-Vertag für die Bezugsberechtigung einen Rechtsgrund (z.B. Schenkung), da der Berechtigte sonst die ohne Rechtsgrund erhaltene LV-Summe als sogenannte "ungerechtfertigte Bereicherung" an die Erben des VN herausgeben müsste. 

Da eine Schenkung bei einer  widerruflichen Bezugsberechtigung erst mit der frühestens nach dem Tod des VN möglichen Annahmeerklärung des Beschenkten juristisch zustande kommt und in der Auszahlungsanforderung des Beschenkten bei der LV gesehen wird, könnten die benachteiligten Erben daher noch versuchen, die Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung zu widerrufen, bevor die Auszahlung vom Berechtigten beantragt wird:

WETTLAUF DER ERBEN


Gemäß Urteil des BGH v. 21.05.2008 (IV ZR 238/06) sollte daher zwischen dem VN und dem Begünstigten ein sogenanntes "Valutaverhältnis" für die Zuwendung der Versicherungssumme dokumentiert werden.

Abweichende Besonderheiten gelten für die staatlich geförderten sog. Rürup- bzw. Riesterrenten.

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