Testamentsvollstreckung


Nur der Erblasser kann in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen, den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen oder durch Dritte oder das Nachlassgericht bestimmen lassen und dadurch die Erben über den Tod hinaus bevormunden. 


Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten, die Anweisungen des Erblassers auszuführen und gegebenenfalls die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Über Nachlasswerte, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, kann der Erbe nicht verfügen.


Ein Erbe kann sich allenfalls diesen Einschränkungen entziehen, indem er das Erbe ausschlägt, um gegebenenfalls seinen Pflichtteil zu erhalten.



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