Pflichtteil


Nur gesetzlichen Erben, die durch Testament des Erblassers enterbt sind, steht ein in Geld zu zahlender Pflichtteilsanspruch zu. Er beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge - auch nichteheliche Kinder -, der Ehegatte und Eltern. Letztere jedoch nur, wenn der Erblasser kinderlos war.

Pflichtteilsansprüche werden nicht automatisch vom Nachlassgericht, z.B. im Erbscheinsverfahren bearbeitet. Sie müssen von dem Pflichtteilsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren gegebenenfalls mit Auskunfts- und Zahlungsansprüchen geltend gemacht werden.

Eine Entziehung auch des Pflichtteils ist aufgrund der gesetzgeberischen Vorgaben fast unmöglich und nur denkbar bei schweren Straftaten, insbesondere gegen den Erblasser, dessen Ehegatten oder nahen Angehörigen.

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