Der Erbvertrag


Ein Erbvertrag kann gemäß §§ 2274 ff. BGB nur in notarieller Form abgeschlossen werden. 

Während das zwischen Ehegatten zu empfehlende  gemeinsame Ehegattentestamentauch privatschriftlich, also ohne Notar, möglich ist, können andere Beteiligte einer erbrechtlichen Vereinbarung sich nur durch einen Erbvertrag binden. 

Wie jeder Vertrag löst auch der Erbvertrag Bindungswirkungen aus, die nur durch erneuten Aufhebungs- oder Änderungsvertrag beseitigt werden können bzw. nach dem Tod eines Vertragsbeteiligten nicht mehr abzuändern sind, § 2290 BGB.

Hinweis: Der vom Notar zu beurkundende Erbvertrag ist von dem Erbauseinandersetzungsvertrag zu unterscheiden. Letzterer kann, soweit keine Grundstücke/Wohnungen enthalten sind, auch ohne Notar vorbereitet und entworfen werden.

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