Erbschein - Europäisches Nachlasszeugnis


Jeder Erbe bzw. jede Mehrheit von Erben benötigt quasi als Erbausweis einen amtlichen Erbschein des zuständigen Nachlassgerichts, wobei auch ein amtlich eröffnetes und eindeutig formuliertes notarielles Testament/notarieller Erbvertrag den Erbschein ersetzen kann. 

Jedoch ist ein notarielles Testament in der Regel teurer als ein handschriftliches Testament. Hinzu kommt, dass der BGH 2013 entschieden hat, dass Banken für Auskünfte der Erben nicht pauschal einen Erbschein verlangen dürfen. Das bedeutet, dass auch nicht zwingend ein -den Erbschein ersetzendes- notarielles Testament erforderlich ist, wenn der Erbe etwas von der Bank verlangt.

Eindeutige Nachlassverbindlichkeiten, wie z.B. die Beerdigungskosten, können allerdings für gewöhnlich auch unter Vorlage der Sterbeurkunde vom Konto des Erblassers -ohne Erbschein- bezahlt werden.

Es genügt, wenn der Erbschein von einem der Erben entweder zu Protokoll eines Nachlassgerichts oder eines Notars mit Angabe aller persönlichen Daten und Urkunden der Beteiligten beantragt wird und die Richtigkeit an Eides statt versichert wird. 

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 mit Auslandsbeteiligung in der EU gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Das bedeutet, dass dann vom zuständigen Nachlassgericht ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis gem Art. 62 ff. der EU-Verordnung Nr. 650/2012 zu erteilen ist. 

Lesen Sie ergänzend dazu gerne auch unseren Beitrag zum Thema Was wird aus meinem Erbe?!



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