Erbengemeinschaft


Sind kraft Gesetzes oder durch Testament/Erbvertrag mehrere Erben berufen, entsteht automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft.

Diese ist rechtlich sehr "unbeweglich", da nur einstimmige Entscheidungen möglich sind. 

Ein Miterbe kann über seinen gesamten Erbteil nur mit notariellem Verkaufs- oder Übertragungsvertrag verfügen. Die Miterben haben dann jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht, welches sie gegenüber dem Käufer ausüben können. 

Über einzelne Gegenstände seines Erbanteils kann ein Miterbe jedoch nicht einseitig verfügen.

Die Miterben sind überdies verplichtet, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten und können die Erbengemeinschaft nur durch eine sogenannte Erbauseinandersetzung beenden.


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