Erbauseinandersetzungen


Erbauseinandersetzung

Verkauf, Zwangsversteigerung, Erben, Nachlass, Erbauseinandersetzung, Miterben, Erbvertrag, Teilungsanordnung, Erbquoten, Teilung

Sofern kraft Gesetzes oder durch Testament/Erbvertrag mehrere Erben vorhanden sind, entsteht immer eine rechtlich sehr schwerfälligeErbengemeinschaft.

Jeder Miterbe kann jederzeit die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, es sei denn, der Erblasser hat durch Testament/Erbvertag die Auseinandersetzung für den gesamten Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände untersagt.


Ferner kann der Erblasser durch  sogenannte Teilungsanordnungen bestimmte Nachlasswerte unter Umständen unabhängig von den Erbquoten einzelnen Erben zuordnen.

Nach Ausgleich aller Nachlassverbindlichkeiten sind die Nachlasswerte entsprechend den Erbquoten in Natur aufzuteilen. Sofern dies nicht möglich ist, muss durch Verkauf oder Zwangsversteigerung eine Teilung des Erlöses nach den Erbquoten erfolgen.

E-Mail
Anruf
Karte
Infos